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Zusätzlich zum Kindesunterhalt kann ein Mehrbedarf geltend gemacht werden. Mehrbedarf sind regelmäßig anfallende, vorhersehbare Kosten, die nicht vom Regelunterhalt gedeckt sind. Das sind z.B. die Kosten der KITA, Nachhilfeunterricht oder privater Musikunterricht.

In unserem Fall verlangt der 17-jährige Sohn – ein Sportler auf dem Sprung in den Kader des Landesverbandes – die Kosten für die Teilnahme an denen vom zuständigen Landessportverband organisierten 4 x jährlich stattfindenden (Höhen-) Trainingslagern im Ausland. Dadurch fallen zusätzliche Kosten von rund 1.000,-€ pro Trainingslager an. Außerdem verlangt der junge Sportler die Übernahme der Kosten für seine spezielle Sportausrüstung, wodurch jährlich nochmals Kosten i.H.v. 2.100,-€ anfallen. Der junge Sportler verlangt die Erstattung der in der Vergangenheit bereits angefallenen Kosten i.H.v. ca. 6400,-€ und macht pauschal Jahresbeträge für die Zukunft geltend.

Bei überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnissen haften beide Elternteile für diesen Mehrbedarf quotal im Verhältnis ihrer Einkünfte, und zwar zusätzlich. Allerdings nur, wenn dieser zusätzliche Bedarf konkret nachgewiesen und vorher angemeldet und belegt wird. Für die Vergangenheit gibt es nichts.