Unterbringung in einem low-risk-Malaria-Gebiet im Rahmen eines Gastschulvertrages kann Mangel darstellen. Die Kündigung des Gastschulvertrages kann dann zulässig sein.

Die Unterbringung eines Schülers/ einer Schülerin in einem Malaria Risikogebiet (hier niedriges Risiko) kann einen Mangel des Reisevertrages darstellen. Der Mangel des Gastschulvertrages berechtigt zur Kündigung.
In dem vor dem Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall reiste der Sohn der Kläger im Jahr 2005 nach Südafrika. Dort war er zunächst bei einer Gastfamilie in Giyani untergebracht, einer Stadt, die an den Krüger Nationalpark angrenzt und wegen einer möglichen Malariagefahr seinerzeit als „low risk area“ eingestuft wurde.

Mit Schreiben vom 03.09.2005 rügten die Kläger gegenüber der Beklagten u. a., dass die vermittelte Schule keine High School sei (siehe hierzu auch eine Entscheidung des LG Köln, Urteil vom 09.05.2019 – 29 S 242/18), dass entgegen einer Versicherung vor Antritt der Reise die Stadt in einem Malariarisikogebiet liege und dass schon jetzt (d. h. vor Beginn des dortigen Sommers) die Anopheles-Mücke herumfliege. Sie verlangten deswegen einen Schulwechsel und die Unterbringung ihres Sohnes in einem malariafreien Gebiet. Nach weiterer Korrespondenz wurde der Sohn der Kläger Ende Oktober 2005 bei einer Gastfamilie in der als malariafrei eingestuften Stadt Polokwane untergebracht. Mit Schreiben vom 03.11.2005 ließen die Kläger durch ihren damaligen Bevollmächtigten die Kündigung des Vertrages erklären. Am 07.11.2005 reiste der Sohn der Kläger sodann nach Deutschland zurück.

Oberlandesgericht Köln, 1. Urteil vom 03. September 2007, Aktenzeichen 16 U 11/07