LG Köln, Urteil vom 09.05.2019 – 29 S 242/18
Es stellt einen Mangel dar, wenn im Gastschulvertrag die Unterbringungen an einer landesüblichen High School vereinbart ist, der Schüler/ die Schülerin aber nur an eine Charter School vermittelt wird. Der Gastschulvertrag kann dann gekündigt werden.
Die Vermittlung von Gastschulaufenthalten für Schüler/Innen an einer High School stellt einen Reisevertrag dar.
Im entschiedenen Fall wurde die Schülerin/ der Schüler an eine sogenannte Charter School vermittelt. Es wurde aber eine Vermittlung an eine High School vereinbart. Dies stellt einen Mangel des Reisevertrages dar, der zur Kündigung berechtigt.
Das Landgericht Köln entschied, „die Kläger (Anmerkung: die Eltern der Gastschülerin) waren gem. § 651 l (a.F.) i.V.m. § 651 e BGB (a.F.) zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Die Platzierung der Tochter der Kläger an einer Charter School stellt einen Mangel i.S. § 651 c BGB (a.F.) dar.“
Im Gastschulvertrag war ausdrücklich die Unterbringungen an einer landesüblichen High School vereinbart. Charter Schools sind Privatschulen, die nicht den Vorgaben des staatlichen Schulsystems unterliegen, sie sind deshalb nicht landestypische Schulen.
Die Eltern der Schülerin waren deshalb berechtigt, den Gastschulvertrag zu kündigen. Der Reiseveranstalter schuldete die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung. Nach wirksamer Kündigung des Vertrages hat der Reiseveranstalter zwar nach § 651e Abs. 3 BGB (a.F.) grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung für die Reiseleistungen, die bereits erbracht wurden. Der Anspruch besteht jedoch nicht, wenn diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden kein Interesse mehr haben. Dies war hier der Fall, denn die bereits erbrachte Leistung – das Finden der Gastfamilie – stellte für die Kläger keinen Nutzen mehr da, nachdem sie den Vertrag gekündigt hatten und damit der Aufenthalt insgesamt abgesagt worden war.
Ein weiteres Urteil zum Mangel eines Gastschulvertrages finden Sie hier.