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Wechselmodell und Kindesunterhalt – keine automatische Einstellung der Unterhaltsverpflichtung

Das Wechselmodell, bei dem sich getrennte Eltern die Betreuung ihrer Kinder annähernd zu gleichen Teilen teilen, erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Es ermöglicht den Kindern, eine gleichmäßige Bindung zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten und stellt eine alternative Betreuungsform zur klassischen Residenzregelung dar. Doch was passiert mit dem Kindesunterhalt im Rahmen eines Wechselmodells? Oftmals herrscht die Annahme vor, dass bei der Durchführung eines Wechselmodells automatisch die Zahlung von Kindesunterhalt entfällt. Doch dem ist nicht so.

Treffen einer Vereinbarung für eine einvernehmliche Lösung zum Kindesunterhalt

Es ist wichtig zu beachten, dass die Vereinbarung eines Wechselmodells nicht automatisch zur Einstellung der Unterhaltszahlungen führt. Vielmehr sollten die Eltern auch in Bezug auf den Kindesunterhalt eine Einigung erzielen. Es bietet sich an, dass der Elternteil mit dem höheren Einkommen dem Elternteil mit dem geringeren Einkommen einen Ausgleich zahlt. Diese pragmatische Lösung ermöglicht eine gerechte finanzielle Aufteilung der Kosten, die mit der Betreuung und Versorgung des Kindes verbunden sind.

Treffen die Eltern keine entsprechende Vereinbarung, kann es zu langwierigen und komplizierten Unterhaltsstreitigkeiten kommen. Die Unterhaltsberechnungen, die in solchen Fällen vorgenommen werden, können für Nichtjuristen kaum nachvollziehbar sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in jüngerer Zeit mehrfach entschieden, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt bestehen bleibt, selbst wenn die Kinder nicht schwerpunktmäßig bei einem der Elternteile betreut werden. Dies bedeutet, dass die praktische Durchführung eines Wechselmodells für beide Elternteile mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sein kann. Es ist anzumerken, dass dies vor allem für Eltern gilt, die über ein überdurchschnittlich hohes Einkommen verfügen. In der Praxis haben Mütter bei der Durchführung des Wechselmodells – basierend auf unseren bisherigen Erfahrungen – häufig mit erheblichen Nachteilen zu kämpfen.

Um solche Nachteile zu vermeiden und eine gerechte Regelung des Kindesunterhalts im Rahmen eines Wechselmodells zu gewährleisten, ist es ratsam, rechtzeitig professionellen Rat einzuholen. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann die individuelle Situation der Eltern analysieren, Unterhaltsansprüche berechnen und eine verbindliche Vereinbarung ausarbeiten, die den Bedürfnissen der Familie gerecht wird. Dies erspart den Eltern nicht nur langwierige Streitigkeiten, sondern gewährleistet auch eine finanzielle Stabilität für die Kinder.

Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Fall einzigartig ist und spezifische Umstände berücksichtigt werden müssen. Eine fachkundige rechtliche Beratung kann Ihnen dabei helfen, die besten Lösungen für Ihr individuelles Wechselmodell zu finden. Jeder Elternteil sollte sich bewusst sein, dass das Wechselmodell neben seinen Vorzügen auch finanzielle Verpflichtungen mit sich bringt, die im Interesse des Kindeswohls nicht vernachlässigt werden sollten.

Wechselmodell führt nicht automatisch zur Einstellung von Unterhaltszahlungen

Insgesamt zeigt sich, dass ein Wechselmodell nicht automatisch zur Einstellung der Unterhaltszahlungen führt. Eltern, die ein Wechselmodell umsetzen möchten, sollten sich frühzeitig mit den rechtlichen Aspekten des Kindesunterhalts auseinandersetzen und professionellen Rat in Anspruch nehmen. So können sie sicherstellen, dass die finanziellen Belange ihrer Kinder angemessen berücksichtigt werden und das Wechselmodell harmonisch funktioniert.

Fakten | Kosten für Trainingslager als Mehrbedarf zum Kindesunterhalt?

Zusätzlich zum Kindesunterhalt kann ein Mehrbedarf geltend gemacht werden. Mehrbedarf sind regelmäßig anfallende, vorhersehbare Kosten, die nicht vom Regelunterhalt gedeckt sind. Das sind z.B. die Kosten der KITA, Nachhilfeunterricht oder privater Musikunterricht.

In unserem Fall verlangt der 17-jährige Sohn – ein Sportler auf dem Sprung in den Kader des Landesverbandes – die Kosten für die Teilnahme an denen vom zuständigen Landessportverband organisierten 4 x jährlich stattfindenden (Höhen-) Trainingslagern im Ausland. Dadurch fallen zusätzliche Kosten von rund 1.000,-€ pro Trainingslager an. Außerdem verlangt der junge Sportler die Übernahme der Kosten für seine spezielle Sportausrüstung, wodurch jährlich nochmals Kosten i.H.v. 2.100,-€ anfallen. Der junge Sportler verlangt die Erstattung der in der Vergangenheit bereits angefallenen Kosten i.H.v. ca. 6400,-€ und macht pauschal Jahresbeträge für die Zukunft geltend.

Bei überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnissen haften beide Elternteile für diesen Mehrbedarf quotal im Verhältnis ihrer Einkünfte, und zwar zusätzlich. Allerdings nur, wenn dieser zusätzliche Bedarf konkret nachgewiesen und vorher angemeldet und belegt wird. Für die Vergangenheit gibt es nichts.

Fakten | Ausbildungsunterhalt für Studierende

Volljährige „Kinder“ haben gegenüber beiden Elternteilen einen Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung. Das Kind kann seinen Beruf frei und sein Studienfach auch gegen den Willen der Eltern wählen. Allerdings muss das Kind seine beruflichen Pläne mit den Eltern besprechen, damit die sich darauf einstellen können. Die Berufsausbildung oder das Studium muss zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern passen. Eine Altersobergrenze für die Aufnahme einer Ausbildung gibt es nicht. Auch Spätentwickler sollen die Chance haben, einen ihren Neigungen und persönlichen Fähigkeiten entsprechenden Abschluss zu erwerben. Das gilt vor allem dann, wenn die Eltern ihr Kind in eine unpassende Ausbildung gepresst haben.

Eine einheitliche Ausbildung liegt vor, wenn in dem Fall Abitur – Lehre – Studium objektiv feststellbar ist, dass die bereits abgeschlossene Lehre bei der Bewältigung des Studium nützlich ist, weil ein inhaltlicher, fachlicher Zusammenhang besteht.

Das Kind ist verpflichtet, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig zu absolvieren.

Vor allem darf das Kind gegenüber den Eltern keine falsche Angaben machen und sich so Unterhaltsleistungen erschleichen. Eine solches Verhalten führt zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs.

Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils?

Die praktische Durchführung eines gleichberechtigten Wechselmodells (eine Woche bei der Mutter, die nächste Woche beim Vater) kann grundsätzlich durch das Familiengericht im Rahmen einer Umgangsregelung angeordnet werden. Das Gesetz schließt nicht aus, dass ein Familiengericht eine Umgangsregelung trifft, die im Ergebnis dazu führt, dass die Betreuungszeiten für die Kinder genau hälftig geteilt werden.

Ein Wechselmodell kann unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Da ein Wechselmodell praktisch nur funktioniert, wenn die Eltern miteinander reden können, ist genau diese Kommunikationsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit Bedingung für die richterliche Anordnung eines Wechselmodells.

Wenn zwischen den Eltern ein hoch eskalierter Streit besteht, liegt ein gleichberechtigtes Wechselmodell nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Nur wenn sich die Eltern in grundsätzlichen Erziehungsfragen einig sind und im Alltag verlässliche Absprachen miteinander treffen können, kommt ein Wechselmodell infrage.

Trennung, Scheidung – Was passiert mit unserem Häuschen?

Viele Paare, die sich trennen, egal ob verheiratet oder unverheiratet, sind gemeinsam Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie. Was passiert nun mit dem „Traumhaus“, wenn einer der Partner auszieht? Der freihändige Verkauf ist nur möglich, wenn sich beide Partner einig sind. Die Zustimmung zum Verkauf kann nicht erzwungen werden. Verweigert ein Partner seine Zustimmung, kann die Beantragung einer Teilungsversteigerung die Lösung sein. Allerdings ist die Durchführung einer Teilungsversteigerung wirtschaftlich nur sinnvoll, wenn die Darlehensbelastung deutlich geringer ist als der vermutliche Erlös.

Der Erlös steht den getrennt lebenden Paaren im Verhältnis der Miteigentumsanteile nach Abzug der Verbindlichkeiten zu. Doch Vorsicht: Wenn das Objekt nicht länger als zehn Jahre im Eigentum stand und an Wert gewonnen hat, droht demjenigen, der bereits ausgezogen ist, eine happige Spekulationssteuer.

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