Daher: Lassen Sie sich vor Ihrem Auszug aus Ihrem Eigenheim anwaltlich beraten!
Vergleichbarer Artikel: https://www.rwsr-anwalt.de/2022/03/29/spekulationssteuer-bei-scheidung/#more-492
Verfügen Sie über eine Unternehmensbeteiligung, sind Sie Unternehmer*in, Zahnärzt*in oder selbständig tätig, können nach einer Trennung oder Scheidung ungeahnte Probleme zum Beispiel im Rahmen von Zugewinnausgleich auf Sie zukommen, wenn Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Denn Unternehmensbeteiligung, die Praxis, die Kanzlei und andere Selbständigkeiten sind Vermögenswerte, die im Rahmen vom Zugewinnausgleich eine wichtige Rolle spielen und häufig mit hohen Werten in der Zugewinnbilanz zu berücksichtigen sind. Die Crux daran ist, der ermittelte Unternehmenswert Ihrer Unternehmensbeteiligung steht nur auf dem Papier und ist aber tatsächlich nicht vorhanden.
Haben Sie gegenüber Ihrem/Ihrer Ehepartner*in im Rahmen von Zugewinnausgleich Ansprüche aus Unternehmensbeteiligung wissen Sie nicht, über welchen Wert diese Unternehmensbeteiligung tatsächlich verfügt und ob eine entsprechende Auszahlung an Sie möglich ist. Unklar ist für Sie, wie Sie damit umgehen und welcher Weg für Sie am Effektivsten sein kann.
Problematisch ist zum Beispiel die Bewertung der Unternehmensbeteiligung. Was ist das Unternehmen tatsächlich Wert? Hierfür ist meist ein (teures) Sachverständigengutachten notwendig, denn die Eheleute kennen mangels Fachkompetenz nicht den Wert der Unternehmensbeteiligung. Ein Streit kann sich dann auch noch über die vom Sachverständigen*in angewendeten Bewertungsmethode entzünden. Dadurch wird das gesamte Scheidungsverfahren erheblich in die Länge gezogen und Gerichtskosten und Anwaltsgebühren unnötig in die Höhe getrieben. Außerdem entscheiden die zuständigen Richter*innen über die zu verwendende Bewertungsmethode. Das kann ebenfalls zu unzufriedenen Ergebnissen führen, zumindest immer für eine/n der Eheleute.
Steht der Vermögenswert fest, gibt es meistens Probleme mit der Liquidität des ausgleichspflichtigen Ehepartners*in. Unternehmer*innen verfügen meist nicht über die entsprechenden Zahlungsmöglichkeiten, die Hälfte des Unternehmenswertes an seine*en Ehepartner*in zu zahlen. Das kann sich existenzgefährdend auswirken. Außerdem kann es bei den anderen Unternehmensbeteiligten zu Unzufriedenheit führen und Konflikte entstehen innerhalb des betreffenden Unternehmens. Eine Auszahlung der Forderung aus dem Zugewinnausgleich kann mangels Liquidität nicht erfolgen, wenn die Aufnahme eines Darlehens nicht möglich ist.
Daher kann eine Lösung sein, einen Ehevertrag zu schließen, die Gütertrennung zu regeln oder einen modifizierten Zugewinnausgleich vorzunehmen, um gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Nachträglich kann eine machbare Abfindungslösung verhandelt werden.
Am Ende entscheiden Sie, welchen Weg Sie einschlagen. Lassen Sie sich hierzu umfassend beraten.
Kein sofortiger Auszug bei bei/nach Trennung aus Ihrem Eigenheim! Ziehen Sie nicht sofort aus Ihrem Eigenheim aus! Lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten! Stichwort: Spekulationssteuer, neuer Wohnsitz, Unterhaltsansprüche, ungeklärtes Umgangsrecht.
Immer wieder passiert es, dass Mandanten*innen nach der Trennung aus der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie ausziehen, ohne jedoch die sogenannten Scheidungsfolgen abschließend geregelt zu haben. Mit einem sofortigen Auszug werden auch die rechtlichen Weichen gestellt, die sich meistens nachteilig für den/die Ausgezogenen*inne auswirken. Diese spiegeln sich nicht nur in einem ungeklärten Umgang mit gemeinsamen Kindern wider, sondern können auch zu finanziellen Verlusten führen.
Daher: Lassen Sie sich vor Ihrem Auszug aus Ihrem Eigenheim anwaltlich beraten!
Vergleichbarer Artikel: https://www.rwsr-anwalt.de/2022/03/29/spekulationssteuer-bei-scheidung/#more-492
nichteheliche Lebensgemeinschaft und ihre Ausgleichsansprüche nach Beendigung
Scheitert eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, sind Regelungen hinsichtlich des gemeinsam erworbenen Eigentums und gemeinsam eingegangener Verbindlichkeiten zu treffen.
nichteheliche Lebensgemeinschaft und ihre Vermögensverhältnisse
Grundsätzlich findet bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Zugewinnausgleich wie zwischen Ehegatten statt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – sofern nichts anderes geregelt ist – grundsätzlich nicht ausgeglichen. Die Beiträge, die der eine Partner in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft an den anderen geleistet hat, verbleiben auch nach der Trennung beim Empfänger.
Ausnahme: Wenn die Zuwendung (weit) über das gewöhnliche Maß hinaus geht, kann ein Ausgleich nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht kommen, BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az. XII ZR 179/05. Ein Ausgleich kommt nur wegen solcher Leistungen in Betracht, denen nach den jeweiligen Lebensverhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. In diesem Fall bestehen Ausgleichsansprüche auch bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Klassischer Beispielfall: Bau eines Einfamilienhauses mit dem Geld des einen auf dem Grundstück des anderen.
Ausgleichsanspruch im Fall von nichteheliche Lebensgemeinschaft ist immer Einzelfallentscheidung
Die Beurteilung des Ausgleichsanspruchs ist immer eine Einzelfallentscheidung. Um eine Regelung zu finden, brauchen die Partner*innen gerade in emotional belastenden Trennungssituationen eine verlässliche anwaltliche Beratung. Familienrechtliche Kenntnisse unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind für eine richtige Beurteilung unerlässlich. Wenn es um die Ermittlung und Durchsetzung Ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche geht, stehen wir als verlässliche Partnerinnen an Ihrer Seite. Zögern Sie also nicht und lassen Sie sich von einer spezialisierten Fachanwältin für Familienrecht in unserer Kanzlei beraten.
Mediation als Alternative
Die Auseinandersetzung ist auch im Wege der Mediation möglich und oftmals gerade unter Kostengesichtspunkten eine sinnvolle Alternative.
In der Mediation findet eine direkte Kommunikation zwischen den Beteiligten mit Unterstützung der Mediatorin statt.
Die Parteien können so sicherstellen, dass ihre jeweiligen Anliegen gehört werden und haben zudem die Chance, auch die nicht juristischen Aspekte, die meist von den Anwälten*innen ausgeblendet werden, in die Erarbeitung einer Lösung einzubringen.
Mediation empfiehlt sich insbesondere immer dann, wenn persönliche Beziehungen trotz der Konflikte erhalten werden sollen. Im Mediationsverfahren agieren die Beteiligten eigenverantwortlich. Anders als in der juristischen Auseinandersetzung, in der die Verantwortung für die Lösung des Konflikts an die Gerichte delegiert wird, behalten die Beteiligten im Mediationsverfahren ihre Handlungshoheit.
LG Köln, Urteil vom 09.05.2019 – 29 S 242/18
Es stellt einen Mangel dar, wenn im Gastschulvertrag die Unterbringungen an einer landesüblichen High School vereinbart ist, der Schüler/ die Schülerin aber nur an eine Charter School vermittelt wird. Der Gastschulvertrag kann dann gekündigt werden.
Die Vermittlung von Gastschulaufenthalten für Schüler/Innen an einer High School stellt einen Reisevertrag dar. (mehr …)
Unterbringung in einem low-risk-Malaria-Gebiet im Rahmen eines Gastschulvertrages kann Mangel darstellen. Die Kündigung des Gastschulvertrages kann dann zulässig sein.
Die Unterbringung eines Schülers/ einer Schülerin in einem Malaria Risikogebiet (hier niedriges Risiko) kann einen Mangel des Reisevertrages darstellen. Der Mangel des Gastschulvertrages berechtigt zur Kündigung. (mehr …)
Beim Erwerb neu errichteter und sanierter Immobilien übernimmt häufig der Verkäufer die Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Bei gebrauchten Immobilien wird jedoch häufig ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Das heißt das der Verkäufer/ die Verkäufer:in nicht dafür haften will, falls Mängel am Objekt festgestellt werden. Gerade beim Immobilienkauf kann das teuer werden! (mehr …)
Bei Eigentum an Immobilien der Eheleute kann bei Scheidung und Trennung Spekulationssteuer anfallen.
Bei Scheidung oder Trennung wird häufig das selbstbewohnte Eigenheim, das im Eigentum beider Eheleute steht, auf eine:n Ehepartner:in übertragen oder insgesamt an Dritte veräußert. Hierbei kann Spekulationssteuer anfallen. (mehr …)
Uns erreichen dazu viele Fragen zum Umgangsrecht der getrennt voneinander lebenden Eltern. Sie sind verunsichert, wie sie ihr Umgangsrecht zur Zeit ausüben können. Dies ist ein kleiner Ausschnitt der Fragen. Derzeit können wir nur auf der Basis von anwaltlichen Erfahrungswerten vermuten, wie die Gerichte in diesen Fällen entscheiden werden.
Seit dem 24.03.2020 um 0:00 Uhr ist die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronoavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg in Kraft getreten.
Frage: Ein Elternteil hält sich nicht an die geltenden Abstandsregeln und schränkt die Sozialkontakte nicht ein. Dadurch gefährdet er/sie das gemeinsame Kind. Kann ich den Umgang verweigern? (mehr …)
Bei der Durchführung eines Wechselmodells entfällt nicht automatisch die Zahlung von Kindesunterhalt.
Wenn sich die Eltern nach ihrer Trennung darauf verständigen können, ein Wechselmodell zu leben, sollten Sie tunlichst auch eine Einigung in Bezug darauf finden, wie sich der Kindesunterhalt gestaltet. Es bietet sich an, dass derjenige, der über das höhere Einkommen verfügt, demjenigen mit dem geringeren Einkommen einen Ausgleich zahlt.
Wenn diese pragmatische Lösung nicht zustande kommt, droht ein langwieriger Rechtsstreit mit komplizierten Unterhaltsberechnungen, die für Nichtjuristen kaum nachvollziehbar sein dürften. Die dabei vom BGH vorgenommenen Berechnungen sind – gelinde gesagt – anspruchsvoll. Der BGH hat in der letzten Zeit wiederholt entschieden, dass die Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, bestehen bleibt, selbst wenn die Kinder nicht schwerpunktmäßig bei dem einen oder anderen Elternteil betreut werden. Dadurch wird die praktische Durchführung des Wechselmodells für beide beteiligten Elternteile sehr teuer und wird nur für Eltern in Betracht kommen, die beide über ein überdurchschnittlich hohes Einkommen verfügen. In der Praxis führt die Durchführung des Wechselmodell auf Seiten der Mütter – nach unseren bisherigen Erfahrungen – zu erheblichen Nachteilen.
Zusätzlich zum Kindesunterhalt kann ein Mehrbedarf geltend gemacht werden. Mehrbedarf sind regelmäßig anfallende, vorhersehbare Kosten, die nicht vom Regelunterhalt gedeckt sind. Das sind z.B. die Kosten der KITA, Nachhilfeunterricht oder privater Musikunterricht.
In unserem Fall verlangt der 17-jährige Sohn – ein Sportler auf dem Sprung in den Kader des Landesverbandes – die Kosten für die Teilnahme an denen vom zuständigen Landessportverband organisierten 4 x jährlich stattfindenden (Höhen-) Trainingslagern im Ausland. Dadurch fallen zusätzliche Kosten von rund 1.000,-€ pro Trainingslager an. Außerdem verlangt der junge Sportler die Übernahme der Kosten für seine spezielle Sportausrüstung, wodurch jährlich nochmals Kosten i.H.v. 2.100,-€ anfallen. Der junge Sportler verlangt die Erstattung der in der Vergangenheit bereits angefallenen Kosten i.H.v. ca. 6400,-€ und macht pauschal Jahresbeträge für die Zukunft geltend.
Bei überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnissen haften beide Elternteile für diesen Mehrbedarf quotal im Verhältnis ihrer Einkünfte, und zwar zusätzlich. Allerdings nur, wenn dieser zusätzliche Bedarf konkret nachgewiesen und vorher angemeldet und belegt wird. Für die Vergangenheit gibt es nichts.