Wechselmodell und Kindesunterhalt

Bei der Durchführung eines Wechselmodells entfällt nicht automatisch die Zahlung von Kindesunterhalt.

Wenn sich die Eltern nach ihrer Trennung darauf verständigen können, ein Wechselmodell zu leben, sollten Sie tunlichst auch eine Einigung in Bezug darauf finden, wie sich der Kindesunterhalt gestaltet. Es bietet sich an, dass derjenige, der über das höhere Einkommen verfügt, demjenigen mit dem geringeren Einkommen einen Ausgleich zahlt.

Wenn diese pragmatische Lösung nicht zustande kommt, droht ein langwieriger Rechtsstreit mit komplizierten Unterhaltsberechnungen, die für Nichtjuristen kaum nachvollziehbar sein dürften. Die dabei vom BGH vorgenommenen Berechnungen sind – gelinde gesagt – anspruchsvoll. Der BGH hat in der letzten Zeit wiederholt entschieden, dass die Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, bestehen bleibt, selbst wenn die Kinder nicht schwerpunktmäßig bei dem einen oder anderen Elternteil betreut werden. Dadurch wird die praktische Durchführung des Wechselmodells für beide beteiligten Elternteile sehr teuer und wird nur für Eltern in Betracht kommen, die beide über ein überdurchschnittlich hohes Einkommen verfügen. In der Praxis führt die Durchführung des Wechselmodell auf Seiten der Mütter – nach unseren bisherigen Erfahrungen – zu erheblichen Nachteilen.

Kosten für Trainingslager als Mehrbedarf zum Kindesunterhalt?

Zusätzlich zum Kindesunterhalt kann ein Mehrbedarf geltend gemacht werden. Mehrbedarf sind regelmäßig anfallende, vorhersehbare Kosten, die nicht vom Regelunterhalt gedeckt sind. Das sind z.B. die Kosten der KITA, Nachhilfeunterricht oder privater Musikunterricht.

In unserem Fall verlangt der 17-jährige Sohn – ein Sportler auf dem Sprung in den Kader des Landesverbandes – die Kosten für die Teilnahme an denen vom zuständigen Landessportverband organisierten 4 x jährlich stattfindenden (Höhen-) Trainingslagern im Ausland. Dadurch fallen zusätzliche Kosten von rund 1.000,-€ pro Trainingslager an. Außerdem verlangt der junge Sportler die Übernahme der Kosten für seine spezielle Sportausrüstung, wodurch jährlich nochmals Kosten i.H.v. 2.100,-€ anfallen. Der junge Sportler verlangt die Erstattung der in der Vergangenheit bereits angefallenen Kosten i.H.v. ca. 6400,-€ und macht pauschal Jahresbeträge für die Zukunft geltend.

Bei überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnissen haften beide Elternteile für diesen Mehrbedarf quotal im Verhältnis ihrer Einkünfte, und zwar zusätzlich. Allerdings nur, wenn dieser zusätzliche Bedarf konkret nachgewiesen und vorher angemeldet und belegt wird. Für die Vergangenheit gibt es nichts.