Daher: Lassen Sie sich vor Ihrem Auszug aus Ihrem Eigenheim anwaltlich beraten!
Vergleichbarer Artikel: https://www.rwsr-anwalt.de/2022/03/29/spekulationssteuer-bei-scheidung/#more-492
Verfügen Sie über eine Unternehmensbeteiligung, sind Sie Unternehmer*in, Zahnärzt*in oder selbständig tätig, können nach einer Trennung oder Scheidung ungeahnte Probleme zum Beispiel im Rahmen von Zugewinnausgleich auf Sie zukommen, wenn Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Denn Unternehmensbeteiligung, die Praxis, die Kanzlei und andere Selbständigkeiten sind Vermögenswerte, die im Rahmen vom Zugewinnausgleich eine wichtige Rolle spielen und häufig mit hohen Werten in der Zugewinnbilanz zu berücksichtigen sind. Die Crux daran ist, der ermittelte Unternehmenswert Ihrer Unternehmensbeteiligung steht nur auf dem Papier und ist aber tatsächlich nicht vorhanden.
Haben Sie gegenüber Ihrem/Ihrer Ehepartner*in im Rahmen von Zugewinnausgleich Ansprüche aus Unternehmensbeteiligung wissen Sie nicht, über welchen Wert diese Unternehmensbeteiligung tatsächlich verfügt und ob eine entsprechende Auszahlung an Sie möglich ist. Unklar ist für Sie, wie Sie damit umgehen und welcher Weg für Sie am Effektivsten sein kann.
Problematisch ist zum Beispiel die Bewertung der Unternehmensbeteiligung. Was ist das Unternehmen tatsächlich Wert? Hierfür ist meist ein (teures) Sachverständigengutachten notwendig, denn die Eheleute kennen mangels Fachkompetenz nicht den Wert der Unternehmensbeteiligung. Ein Streit kann sich dann auch noch über die vom Sachverständigen*in angewendeten Bewertungsmethode entzünden. Dadurch wird das gesamte Scheidungsverfahren erheblich in die Länge gezogen und Gerichtskosten und Anwaltsgebühren unnötig in die Höhe getrieben. Außerdem entscheiden die zuständigen Richter*innen über die zu verwendende Bewertungsmethode. Das kann ebenfalls zu unzufriedenen Ergebnissen führen, zumindest immer für eine/n der Eheleute.
Steht der Vermögenswert fest, gibt es meistens Probleme mit der Liquidität des ausgleichspflichtigen Ehepartners*in. Unternehmer*innen verfügen meist nicht über die entsprechenden Zahlungsmöglichkeiten, die Hälfte des Unternehmenswertes an seine*en Ehepartner*in zu zahlen. Das kann sich existenzgefährdend auswirken. Außerdem kann es bei den anderen Unternehmensbeteiligten zu Unzufriedenheit führen und Konflikte entstehen innerhalb des betreffenden Unternehmens. Eine Auszahlung der Forderung aus dem Zugewinnausgleich kann mangels Liquidität nicht erfolgen, wenn die Aufnahme eines Darlehens nicht möglich ist.
Daher kann eine Lösung sein, einen Ehevertrag zu schließen, die Gütertrennung zu regeln oder einen modifizierten Zugewinnausgleich vorzunehmen, um gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Nachträglich kann eine machbare Abfindungslösung verhandelt werden.
Am Ende entscheiden Sie, welchen Weg Sie einschlagen. Lassen Sie sich hierzu umfassend beraten.
Kein sofortiger Auszug bei bei/nach Trennung aus Ihrem Eigenheim! Ziehen Sie nicht sofort aus Ihrem Eigenheim aus! Lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten! Stichwort: Spekulationssteuer, neuer Wohnsitz, Unterhaltsansprüche, ungeklärtes Umgangsrecht.
Immer wieder passiert es, dass Mandanten*innen nach der Trennung aus der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie ausziehen, ohne jedoch die sogenannten Scheidungsfolgen abschließend geregelt zu haben. Mit einem sofortigen Auszug werden auch die rechtlichen Weichen gestellt, die sich meistens nachteilig für den/die Ausgezogenen*inne auswirken. Diese spiegeln sich nicht nur in einem ungeklärten Umgang mit gemeinsamen Kindern wider, sondern können auch zu finanziellen Verlusten führen.
Daher: Lassen Sie sich vor Ihrem Auszug aus Ihrem Eigenheim anwaltlich beraten!
Vergleichbarer Artikel: https://www.rwsr-anwalt.de/2022/03/29/spekulationssteuer-bei-scheidung/#more-492
Bei Eigentum an Immobilien der Eheleute kann bei Scheidung und Trennung Spekulationssteuer anfallen.
Bei Scheidung oder Trennung wird häufig das selbstbewohnte Eigenheim, das im Eigentum beider Eheleute steht, auf eine:n Ehepartner:in übertragen oder insgesamt an Dritte veräußert. Hierbei kann Spekulationssteuer anfallen. (mehr …)