von Susanne Wipper | 25. Mrz 2020 | Familienrecht
Was Eltern jetzt wissen sollten!
Uns erreichen dazu viele Fragen zum Umgangsrecht der getrennt voneinander lebenden Eltern. Sie sind verunsichert, wie sie ihr Umgangsrecht zur Zeit ausüben können. Dies ist ein kleiner Ausschnitt der Fragen. Derzeit können wir nur auf der Basis von anwaltlichen Erfahrungswerten vermuten, wie die Gerichte in diesen Fällen entscheiden werden.
Seit dem 24.03.2020 um 0:00 Uhr ist die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronoavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg in Kraft getreten.
1. Umgangsrecht wegen Einschränkung der Sozialkontakte verweigern?
Frage: Ein Elternteil hält sich nicht an die geltenden Abstandsregeln und schränkt die Sozialkontakte nicht ein. Dadurch gefährdet er/sie das gemeinsame Kind. Kann ich den Umgang verweigern? (mehr …)
von Susanne Wipper | 27. Aug 2012 | Familienrecht
Der EUGH hat entschieden, dass das gemeinsame Sorgerecht auch für Eltern nichtehelicher Kinder der Normalfall sein muss. Die Bundesregierung wurde verdonnert, dafür die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen. Und sie bewegt sich doch… Der Gesetzentwurf aus dem Justizministerium liegt seit März 2012 vor und nun hat auch das Bundeskabinett den Entwurf durchgewunken. Danach haben auch Väter nichtehelicher Kinder zukünftig eine gute Chance, das Sorgerecht gemeinsam mit der getrenntlebenden Mutter auszuüben und sogar das alleinige Sorgerecht übertragen zu bekommen! Bisher scheiterten diese Versuche meistens am Unwillen der Mütter. Das wird jetzt anders. Zukünftig wird der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nur abgelehnt werden können, wenn triftige Gründe vorgetragen werden können, warum die Übertragung des Sorgerechts auf beide Eltern (normal!) nicht dem Kindeswohl entspricht.
Auch Väter, die das alleinige Sorgerecht für sich begehren, haben bessere Erfolgsaussichten. Es wird auch in diesen Fällen zukünftig nicht mehr darauf ankommen, dass die Übertragung des alleinigen Sorgerechts am besten dem Kindeswohl entspricht, sondern darauf, dass keine Gründe vorliegen, die dem entgegenstehen. Das ist ein ganz erheblicher Unterschied. Wir zeigen Ihnen den Weg in die Alleinsorge.