0331 5054432 info@rwsr-anwalt.de

Miteigentümergemeinschaften und deren Auseinandersetzung bedürfen umfangreicher rechtlicher Beratung.

Wie entsteht eine Miteigentümergemeinschaft?

Miteigentümergemeinschaften bei Grundstücken entstehen, wenn mehrere Personen gemeinsam Eigentümer eines Grundstücks sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn mehrere Personen ein Grundstück erwerben oder ein Grundstück an mehrere Personen vererbt wird. Auch bei Trennung von nichtehelichen Lebensgefährten oder bei bzw. nach Scheidungen kann es zur Auseinandersetzung von Miteigentümergemeinschaften kommen.

Was bedeutet ideeles Miteigentum?

Eine Miteigentümergemeinschaft besteht aus den einzelnen Miteigentümern, die jeweils einen ideellen Anteil am Grundstück besitzen. Ideell bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nicht jedem Miteigenümer ein bestimmter Teil des Grundstücks zugewiesen ist, sondern das Grundstück bleibt als Einheit bestehen, die Anteile am Grundstück werden den Miteigentümern im Grundbuch anteilig zugewiesen. Die Anteile können gleich groß sein, beispielsweise wenn das Grundstück zu gleichen Teilen erworben wurde, oder ungleich, wenn verschiedene Eigentumsanteile vereinbart oder z.B. vererbt wurden.

Welche Varianten der Auseinandersetzung gibt es?

Die Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft bei Grundstücken, d.h. die Auflösung des Miteigentums, kann z.B. sinnvoll sein, weil sich Miteigentümer nicht über die zukünftige Nutzung des Grundstücks oder auch über (notwendige) Investitionen einigen können. Auch finanzielle Interessen eines Miteigentümers können dazu führen, dass die Miteigentümergemeinschaft aufgelöst werden soll. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Auseinandersetzung durchzuführen:

  • Teilungsversteigerung: Das Grundstück kann versteigert werden und der Erlös entsprechend den Eigentumsanteilen auf die Miteigentümer aufgeteilt werden. Die Teilungsversteigerung ist gemäß §§ 749, 753 BGB ein gesetzlicher Anspruch jedes Miteigentümers, die Miteigentümergemeinschaft aufzuheben. Die Aufhebung erfolgt allerdings nicht in der Weise – wie landläufig häufig angenommen – durch Versteigerung des Anteil des jeweiligen Miteigentümers sondern durch Versteigerung der gesamten Immobilie! Das Grundstück wird veräußert. Das Geld wird für jeden Anteil hinterlegt. Es wird ausgezahlt, sobald die Miteigentümer sich über die Erlösverteilung einigen.
  • Einigung der Miteigentümer: Die Miteigentümer können sich untereinander einigen z.B. das gesamte Grundstück freihändig, d.h. ohne Teilungsversteigerung zu veräußern und den Erlös entsprechend der Anteile zu verteilen. Es kann aber auch ein Miteigentümer seinen ideelen Anteil an einen anderen Miteigentümer verkaufen. Wenn das Grundstück sich dafür eignet kann es auch real geteilt werden, so dass 2 oder mehr eigenständige Grundstücke entstehen. Jeder Miteigentümer erhält eines der real geteilten Grundstücke und kann zukünftig allein über das Schickal des Grundstücks entscheiden, es veräußern, belasten, vermieten oder selbst nutzen.

Eine Einigung der Miteigentümer ist der Teilungsversteigerung häufig vorzuziehen, es ist die wirtschaftlich sinnvollere Lösung. Wir unterstützen und begleiten die Auseindersetzung der Miteigentümergemeinschaft. Dies kann im Rahmen einer Mediation erfolgen oder auch im Rahmen anwaltlicher Beratung oder Vertretung.