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Nichteheliche Lebensgemeinschaft und ihre Ausgleichsansprüche nach Beendigung

Scheitert eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, sind Regelungen hinsichtlich des gemeinsam erworbenen Eigentums und gemeinsam eingegangener Verbindlichkeiten zu  treffen.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft und ihre Vermögensverhältnisse

Grundsätzlich findet bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Zugewinnausgleich wie zwischen Ehegatten statt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – sofern nichts anderes geregelt ist – grundsätzlich nicht ausgeglichen. Die Beiträge, die der eine Partner in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft an den anderen geleistet hat, verbleiben auch nach der Trennung beim Empfänger.

Ausnahme: Wenn die Zuwendung (weit) über das gewöhnliche Maß hinaus geht, kann ein Ausgleich nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht kommen, BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az. XII ZR 179/05. Ein Ausgleich kommt nur wegen solcher Leistungen in Betracht, denen nach den jeweiligen Lebensverhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. In diesem Fall bestehen Ausgleichsansprüche auch bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Klassischer Beispielfall: Bau eines Einfamilienhauses mit dem Geld des einen auf dem Grundstück des anderen.

Ausgleichsanspruch im Fall von nichteheliche Lebensgemeinschaft ist immer Einzelfallentscheidung

Die Beurteilung des Ausgleichsanspruchs ist immer eine Einzelfallentscheidung. Um eine Regelung zu finden, brauchen die Partner*innen gerade in emotional belastenden Trennungssituationen eine verlässliche anwaltliche Beratung. Familienrechtliche Kenntnisse unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind für eine richtige Beurteilung unerlässlich. Wenn es um die Ermittlung und Durchsetzung Ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche geht, stehen wir als verlässliche Partnerinnen an Ihrer Seite. Zögern Sie also nicht und lassen Sie sich von einer spezialisierten Fachanwältin für Familienrecht in unserer Kanzlei beraten.

Mediation als Alternative

Die Auseinandersetzung ist auch im Wege der Mediation möglich und oftmals gerade unter Kostengesichtspunkten eine sinnvolle Alternative.

In der Mediation findet eine direkte Kommunikation zwischen den Beteiligten mit Unterstützung der Mediatorin statt.

Die Parteien können so sicherstellen, dass ihre jeweiligen Anliegen gehört werden und haben zudem die Chance, auch die nicht juristischen Aspekte, die meist von den Anwälten*innen ausgeblendet werden, in die Erarbeitung einer Lösung einzubringen.

Mediation empfiehlt sich insbesondere immer dann, wenn persönliche Beziehungen trotz der Konflikte erhalten werden sollen. Im Mediationsverfahren agieren die Beteiligten eigenverantwortlich. Anders als in der juristischen Auseinandersetzung, in der die Verantwortung für die Lösung des Konflikts an die Gerichte delegiert wird, behalten die Beteiligten im Mediationsverfahren ihre Handlungshoheit.