Unternehmensbeteiligung im Zugewinnausgleich

Unternehmensbeteiligung gehört in den Zugewinnausgleich

Verfügen Sie über eine Unternehmensbeteiligung, sind Sie Unternehmer*in, Zahnärzt*in oder selbständig tätig, können nach einer Trennung oder Scheidung ungeahnte Probleme zum Beispiel im Rahmen von Zugewinnausgleich auf Sie zukommen, wenn Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Denn Unternehmensbeteiligung, die Praxis, die Kanzlei und andere Selbständigkeiten sind Vermögenswerte, die im Rahmen vom Zugewinnausgleich eine wichtige Rolle spielen und häufig mit hohen Werten in der Zugewinnbilanz zu berücksichtigen sind. Die Crux daran ist, der ermittelte Unternehmenswert Ihrer Unternehmensbeteiligung steht nur auf dem Papier und ist aber tatsächlich nicht vorhanden.

Haben Sie gegenüber Ihrem/Ihrer Ehepartner*in im Rahmen von Zugewinnausgleich Ansprüche aus Unternehmensbeteiligung wissen Sie nicht, über welchen Wert diese Unternehmensbeteiligung tatsächlich verfügt und ob eine entsprechende Auszahlung an Sie möglich ist. Unklar ist für Sie, wie Sie damit umgehen und welcher Weg für Sie am Effektivsten sein kann.

Bei Uneinigkeit Sachverständigengutachten erforderlich

Problematisch ist zum Beispiel die Bewertung der Unternehmensbeteiligung. Was ist das Unternehmen tatsächlich Wert? Hierfür ist meist ein (teures) Sachverständigengutachten notwendig, denn die Eheleute kennen mangels Fachkompetenz nicht den Wert der Unternehmensbeteiligung. Ein Streit kann sich dann auch noch über die vom Sachverständigen*in angewendeten Bewertungsmethode entzünden. Dadurch wird das gesamte Scheidungsverfahren erheblich in die Länge gezogen und Gerichtskosten und Anwaltsgebühren unnötig in die Höhe getrieben. Außerdem entscheiden die zuständigen Richter*innen über die zu verwendende Bewertungsmethode. Das kann ebenfalls zu unzufriedenen Ergebnissen führen, zumindest immer für eine/n der Eheleute.

Unternehmenswert kann zu Liquiditätsproblemen führen

Steht der Vermögenswert fest, gibt es meistens Probleme mit der Liquidität des ausgleichspflichtigen Ehepartners*in. Unternehmer*innen verfügen meist nicht über die entsprechenden Zahlungsmöglichkeiten, die Hälfte des Unternehmenswertes an seine*en Ehepartner*in zu zahlen. Das kann sich existenzgefährdend auswirken. Außerdem kann es bei den anderen Unternehmensbeteiligten zu Unzufriedenheit führen und Konflikte entstehen innerhalb des betreffenden Unternehmens. Eine Auszahlung der Forderung aus dem Zugewinnausgleich kann mangels Liquidität nicht erfolgen, wenn die Aufnahme eines Darlehens nicht möglich ist.

Mögliche Lösungen

Daher kann eine Lösung sein, einen Ehevertrag zu schließen, die Gütertrennung zu regeln oder einen modifizierten Zugewinnausgleich vorzunehmen, um gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Nachträglich kann eine machbare Abfindungslösung verhandelt werden.

Am Ende entscheiden Sie, welchen Weg Sie einschlagen. Lassen Sie sich hierzu umfassend beraten.

Spekulationssteuer bei Scheidung

Spekulationssteuer bei Scheidung oder Trennung beachten

Bei Eigentum an Immobilien der Eheleute kann bei Scheidung und Trennung Spekulationssteuer anfallen.

Bei Scheidung oder Trennung wird häufig das selbstbewohnte Eigenheim, das im Eigentum beider Eheleute steht, auf eine:n Ehepartner:in übertragen oder insgesamt an Dritte veräußert. Hierbei kann Spekulationssteuer anfallen. (mehr …)

Wechselmodell und Kindesunterhalt

Bei der Durchführung eines Wechselmodells entfällt nicht automatisch die Zahlung von Kindesunterhalt.

Wenn sich die Eltern nach ihrer Trennung darauf verständigen können, ein Wechselmodell zu leben, sollten Sie tunlichst auch eine Einigung in Bezug darauf finden, wie sich der Kindesunterhalt gestaltet. Es bietet sich an, dass derjenige, der über das höhere Einkommen verfügt, demjenigen mit dem geringeren Einkommen einen Ausgleich zahlt.

Wenn diese pragmatische Lösung nicht zustande kommt, droht ein langwieriger Rechtsstreit mit komplizierten Unterhaltsberechnungen, die für Nichtjuristen kaum nachvollziehbar sein dürften. Die dabei vom BGH vorgenommenen Berechnungen sind – gelinde gesagt – anspruchsvoll. Der BGH hat in der letzten Zeit wiederholt entschieden, dass die Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, bestehen bleibt, selbst wenn die Kinder nicht schwerpunktmäßig bei dem einen oder anderen Elternteil betreut werden. Dadurch wird die praktische Durchführung des Wechselmodells für beide beteiligten Elternteile sehr teuer und wird nur für Eltern in Betracht kommen, die beide über ein überdurchschnittlich hohes Einkommen verfügen. In der Praxis führt die Durchführung des Wechselmodell auf Seiten der Mütter – nach unseren bisherigen Erfahrungen – zu erheblichen Nachteilen.

Trennung, Scheidung – Was passiert mit unserem Häuschen?

Viele Paare, die sich trennen, egal ob verheiratet oder unverheiratet, sind gemeinsam Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie. Was passiert nun mit dem „Traumhaus“, wenn einer der Partner auszieht? Der freihändige Verkauf ist nur möglich, wenn sich beide Partner einig sind. Die Zustimmung zum Verkauf kann nicht erzwungen werden. Verweigert ein Partner seine Zustimmung, kann die Beantragung einer Teilungsversteigerung die Lösung sein. Allerdings ist die Durchführung einer Teilungsversteigerung wirtschaftlich nur sinnvoll, wenn die Darlehensbelastung deutlich geringer ist als der vermutliche Erlös.

Der Erlös steht den getrennt lebenden Paaren im Verhältnis der Miteigentumsanteile nach Abzug der Verbindlichkeiten zu. Doch Vorsicht: Wenn das Objekt nicht länger als zehn Jahre im Eigentum stand und an Wert gewonnen hat, droht demjenigen, der bereits ausgezogen ist, eine happige Spekulationssteuer.

Sprechen Sie mit uns, damit Sie trotz einer hohen Darlehensbelastung und mangelnder Kooperationsbereitschaft Ihres Ex-Partners zu einer sachgerechten und einvernehmlichen Lösung kommen.